Abschnitt 1

 Allgemeines

§1 Rechtsverhältnisse

(1)   Diese Anstaltsordnung regelt den inneren Betrieb des Konservatoriums.

(2)   Die Vertretung der Schule nach außen obliegt dem Direktor im Rahmen der durch das Statut und die sonstigen Rechtsvorschriften, die für die Schule Gültigkeit haben, gegebenen Grenzen.

§2 Organisation

  1. Die verantwortliche Leitung des Konservatoriums obliegt dem Direktor.
  2. Der Direktor ist, soferne er nicht mit dem Schulerhalter ident ist, an dessen Weisungen insoferne gebunden, als dem nicht schulrechtliche oder andere Bestimmungen des Statuts entgegenstehen.
  3. Die Abteilungsvorstände werden vom Direktor im Einvernehmen mit dem Schulerhalter bestellt
  4. Das sonstige Schulpersonal (Sekretariat, Reinigung, Bibliothek) wird vom Schulerhalter nach Anhörung des Direktors aufgenommen.
  5. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt der bestellte Direktorsstellvertreter oder ein vom Schulerhalter berufener Abteilungsvorstand die Direktionsgeschäfte.
  6. Abteilungsvorstände werden im Verhinderungsfalle vom dienstältesten Lehrer vertreten.

§3 Einrichtungen und deren Aufgaben

Der Erfüllung der Aufgaben des Konservatoriums dienen folgende Einrichtungen:

(1) Direktion

Die Direktion des Franz Schubert Konservatoriums besteht aus der eigentlichen Direktion, dem Sekretariat und sonstigen Mitarbeitern. Die Direktion hat den schulischen und künstlerischen sowie administrativen Betrieb sowie die ordentliche Führung der Bibliothek, der audiovisuellen Medien, des Instrumentariums, u.ä.m. sicherzustellen. Die Direktion vertritt die Schule auch nach außen hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Das Konservatorium umfasst folgende Abteilungen

(A) Komposition

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen die theoretischen Ergänzungsfächer, die der Dirigentenausbildung und im Zusammenwirken mit der Abteilung für  Musikpädagogik die Betreuung der dort zu unterrichtenden theoretischen Fächer.

(B) Blasinstrumente

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune.

(C) Streich- und Zupfinstrumente

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Violine, Viola (Bratsche), Violoncello, Kontrabass, Gitarre, Laute, Harfe.

(D) Schlaginstrumente

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Pauke, kleine Trommel, sämtliche Orchesterschlaginstrumente und Mallets (Stabspiele), sowie Ethno-Percussion.

(E) Tasteninstrumente

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Klavier, Orgel und Akkordeon, Steirische Harmonika,      Korrepetition.

(F) Gesang

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Stimmbildung, Sologesang, Lied und Oratorium, Opern- und Operettenausbildung sowie Chorgesang.

(G) Jazz

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen Jazztheorie und Komposition sowie Arrangement, alle Instrumente des Jazz, Jazzgesang und alle dieser Abteilung zuordenbaren theoretischen und praktischen Ergänzungsfächer.

(H) Musical (Musikalisches Unterhaltungstheater)

In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen spezifische Ausbildungsfächer aus folgenden Abteilungen: Stimmbildung/Jazz/Popgesang und Tanz an.

Die o.a. Abteilungen haben gemäß Weisung der Direktion und nach den geltenden Studien- und Lehrplänen die Unterrichtserteilung zu gewährleisten.

 §4 Hausordnung

  1. Die Hausordnung hat alle Belange der Benützung der Schulräume zu regeln, soweit dies nicht schon in anderen Vorschriften erfolgt ist.
  2. Die Hausordnung wird vom Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Direktor erlassen.

§5 Schulgeld und Prüfungsgebühren

  1. Die Höhe des Schulgeldes und der Prüfungsgebühren sowie allfällige sonstige Entgelte (Leihgebühr für Instrumente, Gebühr für Übungsräume u.ä.) legt der Schulerhalter fest.
  2. Das Schulgeld ist für das Studienjahr im Voraus zu entrichten. Monatliche Teilbeträge sind möglich (Antrag).

Abschnitt II

§6 Lehrerkonferenz

  1. Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der am Konservatorium tätigen Lehrer.
  2. Die Lehrerkonferenz ist vom Direktor einzuberufen.
  3. Die Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Lehrer oder der Hälfte der Abteilungsvorstände gewünscht wird.
  4. Die Teilnahme der Lehrer ist verpflichtend. Verhinderung aus triftigen Gründen sind dem Direktor rechtzeitig mitzuteilen.
  5. Die Lehrerkonferenz berät pädagogische und künstlerische Angelegenheiten.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Tagungstermin bekanntzugeben.
  8. Über den Ablauf der Lehrerkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

 §7 Direktionsrat

  1. Der Direktionsrat besteht aus dem Direktor, dessen allfälligem Stellvertreter und den Abteilungsleitern.
  2. Dieser ist bei besonders wichtigen Fragen vom Direktor bzw. Schulerhalter einzuberufen.
  3. Der Direktionsrat berät über aktuelle und generelle pädagogisch-künstlerische Probleme.

§8 Beschlussfähigkeit

Die Lehrerkonferenz und der Direktionsrat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Abschnitt III

 §9 Obliegenheiten

  1. Die am Konservatorium tätigen Personen haben in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich auf einen zweckmäßigen und sparsamen Betrieb zu achten. Die Einrichtung des Konservatoriums ist pfleglich zu behandeln.
  2. Die Lehrkräfte haben im Zuge des Unterrichts dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen des Konservatoriums auch von den Schülern und Studierenden pfleglich behandelt werden.
  3. Für die Entlehnung von Instrumenten, Büchern und Noten durch Lehrer gelten die Bestimmungen der Schulordnung sinngemäß.

§10 Geschenkannahmeverbot

  1. Die Annahme von Geschenken, die über bloße Aufmerksamkeiten und Erinnerungswert hinausgehen, ist untersagt.
  2. Die Annahme von Ehrengeschenken bedarf der Zustimmung des Direktors.

§11 Verschwiegenheitspflicht

  1. Alle am Konservatorium tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihnen
    1. in Ausübung ihrer Tätigkeit oder
    2. über persönliche Verhältnisse der Studierenden bzw. deren Angehörigen bekannt sind.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt
  3. Von dieser Verpflichtung kann in besonderen Fällen der Direktor entbinden.
  4. Allen am Konservatorium tätigen Personen ist es untersagt, sich abwertend über dieses zu äußern.

§12 Meldepflicht

Alle am Konservatorium tätigen Personen sind verpflichtet der Direktion zu melden:

  1. grobe Verstöße der Schüler bzw. Studierenden gegen die Bestimmungen der Schulordnung;
  2. anzeigepflichtige Krankheiten;
  3. sonstige Vorfälle, die zu einer Verständigung von Behörden führen müssen bzw. die Sicherheit am Konservatorium gefährden.

 §13 Ahndung von Pflichtverletzungen

Verletzen am Konservatorium tätige Personen ihre im Statut, in der Anstaltsordnung, der Schulordnung oder in sonstigen Bestimmungen festgelegten Pflichten und Aufgaben, so ist es Angelegenheit der Direktion, allfällige Konsequenzen zu setzen.

§14 Sonstiges

Durch die Bestimmung der Anstaltsordnung werden die weiteren Rechte und Pflichten der am Konservatorium tätigen Personen, die sich aus anderen Vertragsvereinbarungen oder Rechtsvorschriften ergeben, nicht berührt.

§15 Aufgaben der Lehrer

  1. Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtstätigkeit seine übernommenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat daher entsprechend den Bestimmungen des (der) für sein Fach (seine Fächer) geltenden Lehrplanes (-pläne) den Schülern und Studierenden unter Berücksichtigung von deren Begabung und Fähigkeiten den Lehrstoff zu vermitteln.
  2. Der Unterricht soll nach den Grundsätzen der Pädagogik zeitgemäß sein und den Menschen in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassen, Freude an der Ausübung künstlerischer Tätigkeit erwecken und eine gemeinsame Kunstausübung fördern.
  3. Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler laufend zu beobachten. Er hat – unabhängig von seiner Verschwiegenheitspflicht – erziehungsberechtigten Personen oder dem Schüler Studierenden selbst Auskunft über dessen Lernerfolg zu geben.

 §16 Künstlerische Tätigkeiten außerhalb des Konservatoriums

  1. Ein Lehrer hat seine künstlerischen Tätigkeiten und andere Arten von Tätigkeiten so auszuüben, dass der Lehrbetrieb möglichst nicht gestört wird.
  2. Er hat dabei auf seine Tätigkeit am Franz Schubert Konservatorium im Einvernehmen mit der Direktion hinzuweisen, es dabei aber zu unterlassen, solche Tätigkeiten als Tätigkeiten des Konservatoriums erscheinen zu lassen.

§ 17

  1. Privatunterricht darf innerhalb des Konservatoriums nicht erteilt werden.
  2. Das Abwerben von Studierenden des Konservatoriums zu nachfolgendem Privatunterricht ist für die Dauer eines Jahres nach Beendigung einer allfälligen Lehrtätigkeit am Konservatorium nicht zulässig.

§ 18

  1. Den Lehrern ist es untersagt an Studierende Zeugnisse oder Bestätigungen über den Studienerfolg direkt auszustellen. Dies hat immer über die Direktion zu erfolgen.
  2. Bei Bestätigungen von Privatunterricht ist es den Lehrern nicht erlaubt Hinweise zu verwenden, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um solche des Konservatoriums.