Prüfungsordnung des Franz Schubert Konservatoriums für Musik

§1 Prüfungsarten

Die am Konservatorium abzulegenden Prüfungen gliedern sich ihrer Art nach in:

  • Aufnahmsprüfungen (Einstufungsprüfungen)
  • Studienprüfungen
    1. Übertrittsprüfungen
    2. Jahresschlussprüfungen
    3. Kontrollprüfungen
    4. Zulassungsprüfung siehe § 14
  • Abschlussprüfungen
    1. Diplomprüfungen – betrifft auch Musical, Oper und Ballett

§2 Prüfungsformen

Die am Konservatorium abzulegenden Prüfungen gliedern sich in ihrer Form in:

  • Kommissionelle Prüfungen
    1. Aufnahmsprüfungen
    2. Übertrittsprüfungen
    3. Kontrollprüfungen
    4. Diplomprüfungen
      1. nach erfolgter positiver Zulassungsprüfung im Hauptfach ist der Kanditat zur Abschlussprüfung zugelassen.
      2. Diplomprüfung ist in zwei Teilen gegliedert nämlich in den internen Teil und den öffentlichem Teil, wobei der Kandidat laut Prüfungsprogramm – siehe Lehrplan – im öffentlichen Teil einen Solo-Vortragsabend bestreiten muss.
  • Einzelprüfungen d.s.
    1. Einstufungsprüfungen
    2. Jahresschlussprüfungen
    3. Prüfungen in den Ergänzungsfächern

§ 3 Absolvierung

In praktischen Ergänzungsfächern wie z.B. Orchesterspielen, Kammermusik, Ensemblespiel, Teilnahme an Aufführungen u.ä.m., wird anstelle einer Prüfungsqualifikation eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.

§4 Anwendungsbereiche der Prüfungsordnung

Die in § 1 angeführten Prüfungsarten kommen wie folgt zur Anwendung:

  1. im Hauptfach einer Studienrichtung mit Einzelunterricht
  2. im Hauptfach der Studienrichtung mit kollektivem Unterricht
  3. in instrumentalen oder vokalen Ergänzungsfächern
  4. in theoretischen Ergänzungsfächern

§5

Auf Antrag eines Schülers/Studierenden muss eine Einzelprüfung in eine kommissionelle Prüfung umgewandelt werden.

§6

Kontrollprüfungen können durch den zuständigen Lehrer vorgeschrieben und auch während des Schuljahres vorgenommen werden. Aufnahme- und Einstufungsprüfungen sind jederzeit über Antrag des Studierenden möglich.                                                                                                                           

§7

Kommissionelle Prüfungen gemäß § 2 (1) finden üblicherweise am Schluss des Schuljahres statt. Über begründeten Antrag des Studierenden können auch andere Termine festgelegt werden.

§8

Nicht zugelassen zu Prüfungen werden Studierende, die ihnen vorgeschriebene Ergänzungsfächer nicht

absolviert haben. Über Antrag des Studierenden kann der Direktor bei negativem Abschluss eines Ergänzungsfaches Nachsicht üben, indem er dem Studierenden ein weiteres Jahr für dieses Fach gewährt.

§9 Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Aufnahmsprüfung

Die bestandene Aufnahmsprüfung berechtigt zum Studieren am Konservatorium. Nichtbestehen hat zur Folge, dass die Aufnahmsprüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt werden kann.

(2) Übertrittsprüfung

Das Bestehen der Übertrittsprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt in den nächsthöheren Studien-abschnitt. Bei Nichtbestehen der Übertrittsprüfung kann diese frühestens nach einem Semester wiederholt  werden.

(3) Jahresabschlussprüfung

Bei Bestehen erfolgt der Übertritt in den nächsthöheren Jahrgang. Ist in einem Ergänzungsfach eine Jahresabschlussprüfung vorgesehen, so muss dieses Fach wiederholt werden, wenn diese Prüfung nicht bestanden wurde. Wird in einem Hauptfach die Jahresabschlussprüfung nicht bestanden, so bleibt der Studierende in seinem bisherigen Jahrgang solange, bis er diese Prüfung besteht. Bei dreimaligem Nichtbestehen hört der Studierende auf, Schüler des Franz Schubert Konservatoriums zu sein.

(4) Kontrollprüfung

Eine Kontrollprüfung erfolgt dann, wenn der Studierende den erforderlichen Lernerfolg nicht erbringt oder dieser infolge längerer Abwesenheit vom Unterricht fraglich ist. Die Folgen einer nichtbestandenen Kontrollprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese hat dabei billigerweise ernste Verhinderungsgründe zu würdigen, die am schlechten Studienerfolg schuld sein könnten (z.B. Krankheit u.ä.). Eine Wiederholung der Kontrollprüfung ist mit Zustimmung der Direktion einmal möglich.

Es kann auch im umgekehrten Sinne, bei sehr großem Talent und erfolgten positiv abgeschlossenen Ergänzungsfächern, welche im jeweiligem Jahrgang vorgeschrieben sind, eine Verkürzung des Studiums festgelegt werden.

(5) Abschlussprüfung

Bei Bestehen einer der Abschlussprüfungen, wie sie in § 1 (3) vorgesehen sind, erwirbt der Studierende ein entsprechendes Zeugnis und beendet damit sein bisheriges Studium.

Bei Nichtbestehen ist eine zweimalige Wiederholung möglich.

§10 Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBL. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

Ist in einem Haupt- oder Ergänzungsfach eine Benotung vorgesehen, so werden die Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ erteilt.

In einem Zeugnis gemäß § 1 (3) werden darüber hinaus folgende Kalküle verliehen:

  • „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ (kein „Genügend“ und nur ein „Befriedigend“ in allen Prüfungen);
  • „mit sehr gutem Erfolg bestanden“ (kein „Genügend“ / zwei „Befriedigend“);
  • „mit gutem Erfolg bestanden“ (ein „Genügend“ / zwei „Befriedigend“);
  • „mit Erfolg bestanden“ (positive Benotung in allen Ergänzungsfächern).

§11 Zusammensetzung der Prüfungsorgane

  • Prüfungen gemäß § 2 (2) a) – c) werden vom zuständigen Haupt- bzw. Ergänzungsfachlehrer vorgenommen. Dieser hat darüber ein kurzes Protokoll abzufassen und der Direktion vorzulegen.

(2)  Alle anderen Prüfungen sind kommissionell.

§12 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

Bei Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und sonstigen allenfalls erforderlichen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus dem Direktor bzw. seinem Stellvertreter, dem Abteilungsleiter und einem zuständigen Fachprüfer.

Alle Formen der Abschlussprüfung gemäß  § 1 (3) werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus dem Direktor bzw. seinem Stellvertreter, dem Abteilungsleiter und einem zweiten Lehrer des in Frage kommenden Prüfungsfaches gebildet wird. Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt das Dirimierungsrecht des Direktors.                                                                                                                                

§ 13

Die Prüfungsergebnisse sind unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission vom Vorsitzenden dem Kandidaten mündlich bekanntzugeben. Über jede kommissionelle Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll abzufassen, worin der Prüfungsstoff, die Gründe für das Prüfungsergebnis sowie die Namen der Prüfer festzuhalten sind.

§14 Zulassung zur Abschlussprüfung

Zulassungsprüfungen müssen im 2. Semester des 6. Jahrganges der Studienrichtung „Diplom“ (künstlerische Ausbildung) absolviert werden.

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung in allen Studienrichtungen müssen die Prüfungsprogramme vier Monate vor dem festgelegten Prüfungstermin bei den Hauptfachlehrern eingereicht werden.

Bei positivem Bestehen der Zulassungsprüfung kann der Studierende zur Diplomprüfung antreten.