$1 Pflichten der Schüler und Studierenden

  1. Die Schüler sind verpflichtet durch ihre Mitarbeit und durch Fleiß bei der Erledigung gestellter Aufgaben und Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, das Ausbildungsziel des Konservatoriums zu erreichen. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sowie an den Konservatoriumsveranstaltungen, dem Unterricht in den Ergänzungsfächern und sonstigen Lehrveranstaltungen aktiv teilzunehmen. Sie haben die notwendigen Instrumente und Lehrmittel, sofern diese nicht von der Schule gesondert beigestellt werden, mitzubringen.
  2. Zur Mitwirkung an Veranstaltungen des Konservatoriums sind die Schüler und Studierenden unentgeltlich verhalten.
  3. Private Musizier- und Spielgemeinschaften dürfen keine Bezeichnung führen, die zu einer Verwechslung mit dem Konservatorium führt.
  4. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig bei gerechtfertigter Verhinderung bzw. bei Beurlaubung oder bei Befreiung von einem bestimmten Unterrichtsgegenstand,
  5. Eine Verhinderung nach (4) ist gerechtfertigt wenn,
    1. der Schüler oder Studierende erkrankt ist,
    2. Hausangehörige an einer ansteckenden Krankheit leiden
    3. außergewöhnliche Ereignisse (Tod, Unfall) im Leben der Familie des Schülers eintreten,
    4. eine Katastrophensituation gegeben ist.
  6. Von einer Verhinderung hat der Schüler/Studierende die Schule umgehend zu verständigen. Erkrankungen, die länger als drei Tage dauern bedürfen einer ärztlichen Bestätigung.
  7. Ansuchen um Freistellung vom Unterricht oder von der Befreiung der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsfächern bedürfen der Genehmigung des Direktors.
  8. Die Schüler/Studierenden haben sämtliche Einrichtungen des Konservatoriums, das Instrumentarium und alle Lernbehelfe pfleglich zu behandeln. Gegenstände, die die Sicherheit gefährden, dürfen nicht in den Unterricht mitgenommen werden.
  9. Ereignisse oder Zustände, die die Sicherheit am Konservatorium gefährden, sind umgehend in der Direktion bzw. bei Gefahr in Verzug dem nächsten Lehrer zu melden.
  10. Das Rauchen ist im gesamten Schulbereich untersagt.
  11. Ungebührliches Betragen und Lärmerregung sind im Schulbereich verboten.
  12. Ein Schüler, der beabsichtigt, außerhalb des Konservatoriums öffentlich aufzutreten, hat sich dies von seinem Hauptfachlehrer und dem Direktor genehmigen zu lassen. Diese stellen fest, ob der Schüler/Studierende über das dafür notwendige Können verfügt, um dem Ruf des Konservatoriums nicht zu schaden.

$2 Pflichtverletzungen der Schüler bzw. Studierenden

  1. Liegen Pflichtverletzungen des Schülers/Studierenden vor, so können unter Bedachtnahme auf Alter und Reife sowie sonstige Umstände folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    1. mündliche Rüge durch den Hauptfachlehrer,
    2. schriftliche Rüge durch die Schulleitung,
    3. Ausschluss vom Unterricht für das laufende Schuljahr
    4. Ausschluss auf Dauer.
  2. Gerichtlich strafbare Handlungen, die auf Vorsatz beruhen, können nach der Verurteilung zu einem dauernden Ausschluss führen.

§3 Benutzung von schuleigenen Einrichtungen

  1. Nach Maßgabe der vorhandenen Bestände können die Schüler gegen Entrichtung einer Leihgebühr Instrumente oder Bücher entlehnen kaufen.
  2. Die schuleigenen Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Schuleigene Instrumente dürfen nur mit Genehmigung der Direktion außer Haus gebracht werden.

§4 Außerschulische künstlerische Tätigkeiten

  1. Das öffentliche Auftreten eines Schülers/Studierenden außerhalb des Konservatoriums ist nur nach Genehmigung des Hauptfachlehrers und des Direktors möglich.
  2. Solistische Auftritte, Spielen von Solokonzerten, Teilnahme an Wettbewerben, Einspielen von Rundfunkaufnahmen u.ä.m. bedürfen der Genehmigung der Direktion.
  3. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind solche Studierende oder Erwachsene, die bereits einen künstlerischen Beruf ausüben

§5 Lehrerwechsel

Ein Lehrerwechsel während des Studienjahres ist nur mit Zustimmung der Direktion möglich.

§6 Sonstiges

  1. Alle Schüler/Studierenden sind verpflichtet, sich laufend von den Ankündigungen am „schwarzen Brett“ zu informieren.
  2. Das Statut, die Prüfungs-, die Schul-, die Anstaltsordnung sowie die Studien- und Lehrpläne liegen im Sekretariat zur jederzeitigen Einsicht auf.