Im vorliegenden Konvolut werden Wörter im Singular auch den Plural inkludieren und umgekehrt. Wörter, welche ein Geschlecht bezeichnen inkludieren alle Geschlechter.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1

Das FRANZ SCHUBERT KONSERVATORIUM FÜR MUSIK hat seinen Sitz in Wien.

Das Konservatorium ist eine Lehranstalt, die

  1. ihren Schülern und Studierenden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Statutes, aller anderen Rechtsvorschriften und im Rahmen der in diesem Statut vorgesehenen Studienrichtungen

a) Unterricht erteilt, der sie zur Ausübung vollwertiger künstlerischer Tätigkeiten befähigt bzw.

b) sich auch der Pflege der diesen Studienrichtungen entsprechenden Kunstgattungen widmet,

Das Konservatorium hat auch die Aufgabe, die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler und Studierenden in sittlicher Hinsicht anzustreben.

§2 Lehraufgaben und Bildungshöhe

Die Lehraufgaben des Konservatoriums umfassen:

  1. Die Vermittlung praktisch-künstlerischer Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  2. die Erteilung von Unterricht in allen zur Kunstausübung erforderlichen theoretischen Disziplinen;
  3. die Entwicklung der geistigen und moralischen Anlagen der Schüler und Studierenden zu einem hohen Ethos künstlerischer Aufgabenerfüllung.

§3 Allgemeines

Die Erfüllung der Aufgaben des Franz Schubert Konservatoriums erfolgt in Lehrveranstaltungen, die sich in Haupt- und Ergänzungsfächer (siehe § 4) gliedern.

§4 Haupt- und Ergänzungsfächer

Haupt- und Ergänzungsfächer sind jene praktischen und theoretischen Lehrveranstaltungen, die von den Schülern und Studierenden aufgrund  der Studien- und Lehrpläne zur Erreichung des jeweiligen Studienzieles zu absolvieren sind.

§5 Sonstige Veranstaltungen

1.     Sonstige Veranstaltungen sind künstlerische Darbietungen wie Konzerte und Theateraufführungen, Vorträge, Diskussionen und künstlerische Darbietungen mit künstlerisch-pädagogischen oder allgemein-kulturellen Themen, die von Lehrpersonen, Studierenden, Schülern oder Gästen in Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterricht durchgeführt werden.

2.     Ziel solcher Veranstaltungen gemäß Absatz (1) ist,

a) den Schülern und Studierenden das Erwerben von Podiumserfahrung zu ermöglichen und ihre künstlerische Bildung dadurch zu vertiefen,

b) der Öffentlichkeit Aufgaben, Intentionen und Leistungsfähigkeit des Konservatoriums in repräsentativer Weise vorzuführen und

c) dadurch auch einen Beitrag zum kulturellen Leben zu leisten.

§6 Studienrichtungen

Feststehende (konstitutive) Studienrichtungen sind solche, die jedenfalls und dauernd unterrichtet (zumindestens aber angeboten) werden.

Es sind dies:

  • Musiktheorie und Komposition
  • Instrumente und Gesang, Oper, Musical (Musikalisches Unterhaltungstheater, Tanz) – Klassik
  • Jazztheorie, Komposition und Arrangement
  • Instrumente und Gesang – Jazz – Popgesang

In den o.a. Studienrichtungen gemäß Absatz 1 werden neben dem die Studienrichtung bezeichnenden Hauptfach des Studienplanes und des Lehrplanes praktische und theoretische Ergänzungsfächer angeboten.

§7 Aufnahme in das Konservatorium, Zuteilung bzw. Einstufung der Schüler und Studierenden beim Eintritt

  • Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Konservatorium ist der Abschluss der Fächer „Allgemeine Musiklehre“ und „Gehörbildung I“. Weiters ist es nötig, dass der Aufnahmewerber über die notwendige geistige und körperliche Eignung verfügt.
  • Jeder neu in das Konservatorium eintretende Schüler oder Studierende wird bei der Aufnahmsprüfung in eine entsprechende Studienrichtung eingeteilt. Gleichzeitig wird auch die Einstufung in den seinen Ausbildungsstand entsprechenden Jahrgang vorgenommen.
  • Als Bestätigung seiner Aufnahme wird ein entsprechendes Schul- bzw. Studienbuch ausgestellt.

§8 Aufnahmsbedingungen für ausländische Studenten

Alle ausländischen Studenten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben bis zum Ende des 2. Semesters einen validen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Level A 2 nachzuweisen

Es gelten für ausländische Studenten mit Visumspflicht folgende Bestimmungen:

Nach einer im Ausland vorab abgelegten Aufnahmsprüfung und dem vorgelegtem Prüfungsprotokoll aus dem jeweiligen Land kann eine Bestätigung für einen freien Studienplatz erfolgen (Studienplatzbestätigung).

Im weiteren erfolgt am Franz Schubert Konservatorium eine nochmalige Aufnahmsprüfung bzw. Einstufungsprüfung. Nach Bestehen dieser genannten Prüfungen, gilt der Studierende (im Hauptfach und den Ergänzungsfächern) als ordentlicher Student.

§ 9 Schulräume, Ausstattung, Lehrmittel

  1. Der Schulerhalter stellt die zur Erreichung des Bildungszieles der Schule sowie zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Schulräume, Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen bereit.
  2. Den Schülern und Studierenden sind nach Maßgabe der sachlichen und finanziellen Möglichkeiten des Konservatoriums Lehrmittel zur Verfügung zu stellen, die sich in folgende Gruppen gliedern:
    • Unterrichtsinstrumentarium
    • Bibliothekseinrichtung

§10 Gliederung und Organe

Dem Franz Schubert Konservatorium für Musik steht ein Schulleiter (Direktor) vor. Dieser wird vom Schulerhalter eingesetzt. Er kann mit diesem ident sein.

Dieser wird im Verhinderungsfalle von einem vom Schulerhalter bestimmten Stellvertreter bzw. einem Abteilungsvorstand vertreten.

Zur zweckmäßigen Unterrichtserteilung ist das Konservatorium in Abteilungen gegliedert.

§11 Organe

  • Dem Direktor oder seinem Stellvertreterobliegt die verantwortliche Gesamtleitung des Konservatoriums sowohl in künstlerisch-pädagogischer Hinsicht als auch im administrativen Bereich.
  • Weitere Organe und deren Aufgaben werden in der Anstaltsordnung und Prüfungsordnung vorgesehen.

Personal

§12 Schulleiter und Lehrer

  • Für den Schulleiter und die Lehrer gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 4 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF.
  • Die Lehrbefähigung ist nachzuweisen durch ein entsprechendes Lehrbefähigungszeugnis bzw. ein diesem gleichzuhaltendes Zeugnis. Als gleichzuhaltende Befähigung wird ein künstlerisches Diplom einer österreichischen Musikhochschule oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht angesehen.

In den musiktheoretischen Fächern können diese Voraussetzungen durch ein entsprechendes

Abschlusszeugnis an einer österreichischen Universität ersetzt werden.

Die Deutschkenntnisse der Lehrer müssen dem Level B 2 entsprechen

§13 Schulzeit

  • Die Bestimmungen des Abschnittes I des Schulzeitgesetzes 1985 gelten sinngemäß.
  • Der Unterricht wird in der Zeit zwischen 8.15 Uhr und 20.00 Uhr erteilt.

Ausführungsvorschriften

§14 Studienpläne und Lehrpläne

  • Die Studienpläne haben für die einzelnen Studienrichtungen gemäß Abschnitt III die Haupt- und Ergänzungsfächer entsprechend festzulegen.
  • Die Lehrpläne haben für die einzelnen Studienrichtungen den Lehrstoff entsprechend aufzuteilen. 

§15 Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung hat das gesamte Prüfungswesen zu regeln und insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. die Prüfungsformen
  2. die Prüfungstermine und die Zulassung zu den einzelne Prüfungen
  3. die Prüfungskalküle sowie das Verfahren und die Kriterien ihrer Ermittlung
  4. die Verlautbarung der Prüfungsergebnisse
  5. die Aufgaben der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzenden
  6. die Folgen vom Nichtbestehen von Prüfungen und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

§16 Schulordnung

Die Schulordnung regelt insbesondere

  1. die Pflichten der Schüler und Studierenden
  2. die Sanktionen bei der Verletzung der Pflichten
  3. die Benützung der Unterrichtsräume und Lehrmittel
  4. sonstige organisatorische Vorschriften des Lehrbetriebes.

§17 Anstaltsordnung

Die Anstaltsordnung regelt den laufenden Betrieb des Konservatoriums und enthält insbesondere nähere Bestimmungen über den Aufbau des Konservatoriums und die Aufgaben seiner Organe, soweit dies nicht schon im Rahmen dieses Statuts geschehen ist.